Für das vorliegende Geschäft und für alle künftigen Geschäfte gelten neben den im Angebot und in der Auftragsbestätigung angeführten besonderen Bedingungen die nachstehenden allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.
Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Käufers sind ungültig.
Bei Firmen, mit denen das Lieferwerk nicht in regelmäßiger Geschäftsverbindung steht, ist der Erhalt befriedigender Auskünfte Voraussetzung für die Ausführung des Abschlusses, auch wenn der Abschluss vorbehaltlos bestätigt worden ist.
Alle Angebote sind freibleibend. Verbindlich ist der Auftrag für das Lieferwerk erst nach schriftlicher Annahmebestätigung. Geschäftsvereinbarungen per Telefon, Telegramm oder durch
Vertreter bedürfen zur Rechtsgültigkeit schriftlicher Bestätigung. Zwischenverkauf bei Lagerangeboten ist in allen Fällen vorbehalten.
Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen und Konditionen.
Der Versand aller Waren erfolgt bei Lieferung ab Werk bei Internet- Erstbestellung mit Vorkasse, bei Folgebestellung auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Für Bruch, Beschädigung oder Verlust auf dem Transport wird in keinem Fall Haftung übernommen.
Mitteilungen über Lieferzeiten, die nicht ausdrücklich vereinbart werden, gelten nicht als vertragliche Zusicherung.
Die Auftragsmenge gilt mangels besonderer Vereinbarung über die Zulässigkeit von Abweichungen nur als ungefähre Menge. Sie soll vom Lieferwerk nach Möglichkeit eingehalten werden. Abweichungen nach oben und unten sind im Höchstfalle nur bis zu 20%, soweit die Auftragsmenge 1000 oder weniger Stück der gleichen Sorte beträgt, und bis 10% bei größeren Mengen zulässig.
Falls eine engere Begrenzung oder ein Ausschluss der Über- oder Unterlieferung erfolgen soll, ist hierüber bereits bei Vertragsabschluss eine besondere Vereinbarung zu treffen. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalt, Gewichten und Farbtönen sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Angaben über Maße und Gewichte werden seitens des Lieferwerks nach bestem Wissen gemacht.
Für übersandte Muster und Vorlagen leistet das Lieferwerk im Falle von Verlust, Beschädigung oder Bruch keinen Ersatz. Werkzeuge und Formen sind Eigentum des Lieferwerkes, auch wenn der Käufer die Anschaffungskosten ganz oder teilweise übernommen hat.
Der Käufer haftet dafür, dass die von Ihm auf Grund eigener Vorschriften für Formen, Farben, Größen und Gewichte erteilte Bestellung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift, und alle Schäden, Kosten usw., die in diesem Fällen durch etwaige Verletzungen der Rechte Dritter entstehen.
Im Falle etwaiger Lieferverzugs sind Schadensersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Der Besteller kann nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Geschäft zurücktreten, soweit die Ware nicht bereits angefertigt worden ist. Ereignisse höherer Gewalt oder technischen Ursprungs, welche die Produktion des Lieferwerks wesentlich einschränken, geben diesem das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer längeren Dauer derartiger Betriebsstörungen ist das Lieferwerk berechtigt, die für vorliegende Aufträge etwa angefertigten Teilmengen sofort zur Ablieferung zu bringen. Eine Ersatzpflicht für Deckungskäufe kann nicht anerkannt werden. In diesen Fällen sind
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzuges ausgeschlossen. Als Ereignis solcher Art gelten auch wesentliche Veränderungen in den Währungsverhältnissen.
Beanstandungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens innerhalb 14 Tagen nach Empfang der Ware erfolgt sind. Weitergabe der Ware an Dritte oder Versand in das Zollausland gelten als vorbehaltlose Annahme der Ware.
Das Lieferwerk bleibt Eigentümer der Ware bis zur vollständigen Bezahlung der ihm aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehenden Forderungen. einschließlich Zinsen und Kosten bis zur vollen Einlösung der hierfür gegebenen Wechsel und Schecks. Bei Weiterveräußerung tritt der Käufer
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Dritten entstehen Forderungen zur Sicherung der erwähnten Forderungen des Lieferwerks an dieses ab. Dem Käufer ist bis auf Widerruf die Befugnis zur Einziehung der aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen erteilt. Das Lieferwerk
verpflichtet sich, die abgetretenen Forderungen nach seiner Wahl freizugeben, soweit sie seine zusichernde Forderung um mehr als 25% übersteigen und sie aus voll bezahlten Lieferungen herrühren. Der Käufer ist verpflichtet, dem Lieferwerk jederzeit Auskunft über die Schuldner und die Höhe der abgetretenen Forderungen zugeben Das Lieferwerk kann die Abtretung dem Drittschuldner anzeigen, sobald der Käufer in Zahlungsverzug gerät. Ansprüche Dritter, die in die Rechte des Lieferwerks eingreifen, sind diesem unverzüglich mitzuteilen.
Gewährleistungen für die Pulverbeschichtung liegen bei unserer Partnerfirma 2 Jahre.
Bei Holzstrukturfarben können leichte Farbunterschiede auftreten, diese sind Produktionsbedingt und kein Reklamationsgrund. Gewährleistung für Konstruktion und Verarbeitung des Gewerkes ist nach VOB 4 Jahre nach Fertigstellung.
Die Rechnungen sind unabhängig vom Zeitpunkt des Eingangs der Ware zahlbar in Euro
Zahlungen:
Sofort rein netto
Jede Teillieferung auf Abschlüsse gilt als besonders abzurechnendes Geschäft.
Zahlungsverzug und sonstige Vertragsverletzungen geben dem Lieferwerk nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Das Lieferwerk ist bei Zahlungsverzug ferner berechtigt, unter vorheriger Ankündigung das Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen
auszuüben oder Vorauszahlungen zu verlangen.
Auf alle durch den Kaufvertrag begründeten Rechtsverhältnisse findet ausschließlich das deutsche Recht Anwendung.